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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Quelle: Liechtenstein Marketing

1.       GRUNDSÄTZLICHES

         Eine Partnerschaft mit Zukunft will die Messtechnik AG, nachstehend MT genannt, mit Ihnen eingehen. Deshalb stellen wir unsere Partnerschaft auf die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ein Ausschluss oder eine Änderung einzelner Punkte dieser Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, soweit ihre Regelungen sich nicht mit den Bedingungen unserer AGB decken, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

2.       ANGEBOT und VERTRAGSABSCHLUSS

2.1     Unsere Angebote basieren auf den neuesten technischen Kenntnissen, sind jedoch freibleibend.

2.2     Technische Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, sowie Angaben über Masse, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind nur annähernd massgebend.

2.3     An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MT das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung von MT weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht, noch zur Anfertigung des Liefergegenstandes oder von Bestandteilen verwendet werden. Andererseits verpflichten wir uns, uns übergebene und als vertraulich bezeichnete Dokumente nur mit Ihrer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

3.       UMFANG der LIEFERUNG

3.1     Der MT erteilte Aufträge gelten unsererseits erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich und firmenmässig gezeichnet und bestätigt wurden. Bei Unterschieden zwischen Auftrag und Auftragsbestätigung ist für den Umfang unserer Lieferung und Leistung unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

4.       NUTZUNGSRECHTE an SOFTWARE

4.1     An Software, sowie an deren Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen und zugehöriger Dokumentation erhält der Besteller ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares, unbefristetes Nutzungsrecht ausschliesslich an dem Ort, der in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung als Installationsort bezeichnet ist.

4.2     Der Besteller ist berechtigt, die Software ausschliesslich für eigene Zwecke zu verwenden. Untersagt sind ihm insbesondere die Software zu vervielfältigen, Dritten in irgendeiner Form zur Nutzung zu überlassen. Gestattet ist lediglich die Anfertigung von Backup-Kopien im Objektcode.

4.3     Der Besteller erkennt mit dem Akzept des Angebotes an, dass alle Rechte an den in Lizenz erworbene Software und sonstigen von MT aufgrund der Lieferung überlassenen Gegenständen sowie etwaigen Vervielfältigungen – unabhängig davon, ob Urheberrechtsschutz besteht oder nicht – bei MT verbleiben.

4.4     MT kann jederzeit Änderungen an der Software vornehmen, soweit dadurch die Lauffähigkeit und Tauglichkeit zu dem vorgesehenen Gebrauch nicht beeinträchtigt wird. Führt MT auf Wunsch des Bestellers Änderungen aus, so trägt der Besteller die Kosten.

 

5.       PREISE

5.1     Die Preise verstehen sich ab Werk, exkl. Mehrwertsteuer, unverzollt und unverpackt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.2     Sämtliche Nebenkosten, z.B. Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung, sowie sämtliche mit der Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr zusammenhängende Kosten, wie Steuern, Gebühren, Zölle usw. gehen zu Lasten des Bestellers.

5.3     Änderungswünsche des Kunden nach der Auftragserteilung werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Durch derartige nachträgliche Änderungen verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber, desgleichen gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers, die sich aus nach der Auftragserteilung nachgeschobenen Spezifikationen, Anweisungen oder technische Zusatzanforderungen ergeben.

 

6.       ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1     Die Zahlungen sind vom Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art an den in der Rechnung festgelegten Termin und Ort zu leisten.

         Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Massgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für  jede einzelne Lieferung zu erfolgen.

6.2     Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Verrechnung mit von MT bestrittenen Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

6.3     Auf verspätete Zahlungen des Bestellers berechnen wir Verzugszinsen zum üblichen Bankzinsfuss ab Ende des Fälligkeitsmonats.

6.4     Zahlungen sind wie folgt zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde:

         30% nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung

         60% bei Versandbereitschaft oder Abnahme im Werk MT,

         10% bei Inbetriebnahme in Ihrem Werk,  jedoch spätestens 6 Wochen nach Lieferung, jeweils 30 Tage Netto.

 

7.       LIEFERFRISTEN

7.1     Die Einhaltung der Fristen für die Lieferungen und/oder Leistungen setzt voraus, dass sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Informationen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und sonstige Beistellungen rechtzeitig vorliegen, der Besteller die Zahlungsbedingungen und etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen, insbesondere technische Voraussetzungen für die Auftragsausführung geschaffen sind und sich der Besteller an seine Vertragspflichten hält.

7.2     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

7.3     Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens von MT liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wenn solche unvorhersehbare Hindernisse, die wir nicht verschuldet haben, Lieferungen auf absehbare Zeit unmöglich machen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder, wenn sich diese lediglich verzögern, die Vertragsbedingungen den allenfalls veränderten Verhältnissen anpassen.

7.4     Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller weder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Ersatz des direkten oder indirekten Verzugsschadens, es sei denn, dass ein solches Recht schriftlich vereinbart wurde, unser Verschulden nachgewiesen ist und dem Besteller nicht mit einer Ersatzlieferung ausgeholfen werden kann.

 

8.       VERSAND und GEFAHRENÜBERGANG

8.1     Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch bei Franko-Lieferung. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Empfängers abgeschlossen. Der Versand erfolgt in üblicher LKW- oder Eisenbahn-Verpackung.

8.2     Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über und zwar auch wenn wir frachtfrei liefern oder wenn in der Lieferung die Montage eingeschlossen ist.

8.3     Die Versicherung der Sendung gegen Schäden irgendwelcher Art ist Sache des Bestellers. MT ist berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern, sofern es der Besteller fordert.

8.4     Beschädigung oder Verluste während des Transportes sind vom Besteller spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware durch die zuständige Instanz in rechtsgültiger Form feststellen zu lassen und an MT umgehend und schriftlich zu melden. Nicht beim Frachtführer geltend gemachte und von diesem bestätigte Transportschäden können wir grundsätzlich nicht anerkennen.

8.5     Verzögert sich die Ablieferung des versandbereiten Liefergegenstandes durch den Besteller, oder wird der Versand aus Gründen, die wir nicht grobfahrlässig verschuldet haben, verzögert, so lagert der Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

9.       EIGENTUMSVORBEHALT

9.1     MT behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Liefervertrag vor.

9.2     Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, zur Sicherung übereignen, noch ohne Zustimmung von MT veräussern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und bei sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller MT unverzüglich zu benachrichtigen.

9.3     Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch MT gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

10.     HAFTUNG und GEWÄHRLEISTUNG

10.1   Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet MT unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

         Alle diejenigen Teile, ausser Verschleissteile, die innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden von MT unentgeltlich nach billigem Ermessen ausgebessert oder neu geliefert. Die Feststellung solcher Mängel ist MT unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von MT.

Für Fremdfabrikate beschränkt sich die Haftung von MT auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die MT gegen den Lieferer des Fremdfabrikates zustehen.

10.2   Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. bei Beendigung der Inbetriebnahme, falls wir diese übernommen haben. Verzögert sich der Versand, die Montage oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von MT, so erlischt die Haftung spätestens 26 Monate nach Lieferung.

10.3   Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Gewährleistung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

10.4   MT übernimmt keine Gewähr für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

         Natürliche Abnützung, insbesondere von Teilen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiss unterliegen; ungeeignete oder unsachgemässe Lagerung, Behandlung oder Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; übermässige Beanspruchung; ungeeignete Betriebsmittel; nachlässige Wartung; mangelhafte Bauarbeiten oder Fundamente; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse; sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, sofern sie nicht auf ein Verschulden von MT zurückzuführen sind.

10.5   Über die Mängelbehebung hinaus hat der Besteller keine weitergehenden Ansprüche. Insbesondere nicht auf Verweigerung der Annahme, Minderung, Wandelung, Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens (Personen-, Sach- und Vermögensschaden), Rücktritt vom Vertrag und dergleichen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht weder eine vertragliche noch ausservertragliche Haftung, sofern MT daran kein grobes Verschulden trifft. Können wir einen Mangel nicht beheben und wird dadurch der Wert des Liefergegenstandes oder seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch wesentlich herabgesetzt, so hat der Besteller Anspruch auf eine entsprechende Minderung des Kaufpreises.

10.6   Zur Vorabnahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit MT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist MT von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden oder wenn MT mit der Nachlieferung der fehlerhaften Teile im Verzug ist, hat der Besteller nach vorheriger Verständigung mit MT das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

10.7   Für gelieferte Software gewährleistet MT, bei vertragsgemässer Nutzung, dass die Software den Spezifikationen in der Dokumentation entspricht.

10.8   Die Beseitigung von allfälligen Software-Fehlern geschieht im Rahmen der regulären Softwareentwicklung, durch Abgabe von korrigiertem Lizenzmaterial, einer entsprechend korrigierten Version oder einer anderen, dem Kunden dienlichen Ausweichlösung.

10.9   Weitere Gewährleistungsansprüche für den Kunden bestehen nicht. So haftet MT insbesondere nicht für Folgeschäden aus Fehlern und Mängel der Software.

10.10 Durch unsachgemässe und ohne vorherige Genehmigung von MT vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10.11 Die Gewährleistung an den Liefergegenständen gilt nur an dem in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferort.

10.12 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt MT - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzteiles, einschliesslich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Alle übrigen Kosten trägt der Besteller.

 

11.     GENEHMIGUNGEN

11.1   Sämtliche eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die Durchführung aller verlangten Abnahmen sind vom Besteller sicherzustellen.

 

12.     GERICHTSTAND

12.1   Falls eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, vereinbaren die beiden Vertragsparteien für alle Streitigkeiten Vaduz als Wahlgerichtsstand. Eine Klage am Sitz des Beklagten ist immer möglich.

         Es gilt in jedem Falle liechtensteinisches Recht.

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